Die Gemeinde selber will keine allzu hohen Anforderungen aus ihren Ästhetik-Vorschriften ableiten. Gemäss ihrer eigenen Auslegung entspricht das vorliegende Bauvorhaben den kommunalen Ästhetik-Vorschriften. Insbesondere erachtet sie an diesem Standort ein Flachdach als besser vereinbar mit Art. 26 GBR als ein Giebeldach.