b) Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit der Projektänderung vom 16. Juni 2004 auf die Container- Element-Bauweise verzichtet hat. Sofern sich die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegen die Container-Element-Bauweise richtet, ist sie gegenstandslos geworden.