An das Erfordernis des "positiven Beitrages zur Erscheinung des Orts- und Landschaftsbildes" und an das Kriterium der "guten Gesamtwirkung" dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Solche Erfordernisse sind weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.13