a) Art. 9 Abs. 1 BauG äussert sich zum Ortsbild- und Landschaftsschutz. Demnach dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dergleichen) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Art. 9 Abs. 3 BauG sieht vor, dass die Gemeinden nähere Vorschriften erlassen dürfen. Die Gemeinde hat von dieser Kompetenz in Art. 26 ff. GBR Gebrauch gemacht. Gemäss Art.