5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes beziehungsweise eine Verletzung der kommunalen Ästhetikvorschrift von Art. 26 Abs. 1 GBR durch das Bauvorhaben. "Das Bauwerk in Containerelementen/Profiltechnik ausgeführt mit Flachdach" würde keinen positiven Beitrag zur Erscheinung des Orts- und Landschaftsbildes leisten, sondern einen ausgesprochen hässlichen Blickfang bilden. Die Bauherrschaft habe sich über die Pflicht zur ästhetischen Gestaltung ohne Rücksicht auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hinweggesetzt.