in ihrer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 7. Januar 2005 vorgebracht. Die Rüge erfolgte also nach Ablauf der Beschwerdefrist (23. August 2004) und somit zu spät. Zudem ist die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge nicht legitimiert, da sie kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann (Art. 35a Abs. 1 BauG). Die bestehenden Garagen sowie der Abstand zwischen diesen und dem vorgesehen Gewerbegebäude sind für die Beschwerdeführerin - nach Erstellung des Gewerbegebäudes - nicht einsehbar. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten. Es besteht auch kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen.