Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. Die Beschwerdeführerin hat die Rüge zum Gebäudeabstand erst anlässlich des Augenscheins vom 3. Dezember 2004 angetönt und 11 S. 2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Augenscheinprotokoll vom 7. Januar 2005 8