4. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Augenscheins vom 3. Dezember 2004 und im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 7. Januar 200511 den Gebäudeabstand zwischen dem vorgesehenen Gewerbegebäude und den bestehenden Garagen auf der Bauparzelle gerügt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 GBR dürfe der Gebäudeabstand für Nebenbauten zwar auf 2 m reduziert werden. Die bestehenden Garagen seien aber grösser als die für Nebenbauten zulässigen 60 m². Deshalb sei der reduzierte Abstand rechtswidrig.