alle Bauten und Anlagen. Schliesslich sind keine erheblichen privaten Interessen ersichtlich, die durch die Ausnahmebewilligung beeinträchtigt werden könnten. c) Somit steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG erfüllt sind und die entsprechende Bewilligung der Vorinstanz zu bestätigen ist.