19 GBR durch eine Erschliessungsstrasse erteilt. Vorgängig hat die Gemeinde - in Übereinstimmung mit dem zuständigen Fischereiaufseher, dem zuständigen Wasserbauingenieur und dem Naturschutzinspektorat des Kantons Bern (NSI) - dieser Ausnahme zugestimmt. In den Genuss dieser Ausnahmebewilligung kam übrigens die Beschwerdeführerin, welche für das vorliegende Bauprojekt eine solche Ausnahmebewilligung ablehnt. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Bauprojekt vergleichbar. Für die Frage des Gewässerabstandes spielt keine Rolle, ob es sich um eine Erschliessungsstrasse oder um einen Gewerbebau handelt. Art. 19 GBR bezieht sich auf