eigenen Vorschrift von Art. 19 GBR stark relativiert. Anders als zur Zeit der Schaffung des GBR (1990) möchte sie sich heute bezüglich Gewässerabstand der kantonalen Praxis anschliessen. Sie sieht deshalb eine grosszügige Ausnahmepraxis zu Art. 19 GBR vor. In einem anderen Fall hat sie diesen Willen unter Beweis gestellt. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 hat der Regierungsstatthalter eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG für das Unterschreiten des Gewässerabstandes von 10 m im Sinn von Art. 19 GBR durch eine Erschliessungsstrasse erteilt.