Dies gelte jedoch vor allem für Gebiete ausserhalb der Bauzone mit hohen Naturwerten. Im vorliegenden Fall sei das Potenzial für die Natur jedoch stark reduziert (Staatsstrassen- Viadukt, Parkplatz, Ölabscheider, Gewerbezone). Der F.________bach sei nur gering hochwassergefährdet. Es sei mit keiner wesentlichen Erhöhung der Wasserführung zu rechnen. Die - auch vom Kanton erwünschte Ausdolung - des Brunnbachs sei auch mit einem Abstand von 5 m weiterhin möglich. Die Vorschriften gemäss Art. 8 und 9 BGF10 könnten auch mit einem Abstand von 5 m eingehalten werden. Im Übrigen befinde sich innerhalb des Gewässerabstandes gemäss Art. 19 GBR bereits ein Ölabscheider des TBA.