Die Ausnahme beeinträchtigt keine öffentlichen Interessen. Wie oben erwähnt verlangen die kantonalen Behörden in ihrer Praxis zum WBG normalerweise einen minimalen Abstand von 5 m. Sowohl der zuständige Fischereiaufseher als auch der zuständige Wasserbauingenieur sehen im vorliegenden Fall keinen Grund, um von dieser Praxis abzuweichen beziehungsweise um eine Ausnahme von Art. 19 GBR zu verweigern. Zwar seien Bauten im 10-m-Bereich von Gewässern grundsätzlich unerwünscht. Dies gelte jedoch vor allem für Gebiete ausserhalb der Bauzone mit hohen Naturwerten.