Im vorliegenden Fall stellen die Besonderheiten des Baugrundstücks besondere Verhältnisse dar, die eine Ausnahme rechtfertigen. Die Lage der Parzelle ist zwar für einen Gewerbebau ideal. Das Grundstück liegt in der gemischten Zone WG2, grenzt an die Industriezone, ist bestens erschlossen und für andere Nutzungen (zum Beispiel Wohnnutzung) eher unattraktiv. Die Bebaubarkeit des Grundstückes ist aber stark eingeschränkt durch die westlich gelegene, im Boden verlegte Starkstromleitung, den südöstlich gelegenen Staatsstrassen-Viadukt und die bestehenden Garagen im Süden der Parzelle.