b) Vorweg ist festzuhalten, dass hier - entgegen den Ausführungen des Regierungsstatthalters - nur eine Ausnahme von Art. 19 GBR, nicht jedoch von Art. 48 GBR nötig ist. Art. 48 WBG sieht lediglich vor, dass Bauten und Anlagen, die weniger als 10 m vom Gewässer erstellt werden sollen, einer Wasserbaupolizeibewilligung bedürfen. Eine solche Wasserbaupolizeibewilligung wurde im vorliegenden Fall vom zuständigen Wasserbauingenieur beziehungsweise vom Regierungsstatthalter erteilt, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Art. 48 WBG begründet keine generelle Bauverbotszone im Bereich von 10 m Distanz von Gewässern.