3. Der Regierungsstatthalter hat gestützt auf die Anträge der Gemeinde, des zuständigen Fischereiaufsehers und des zuständigen Wasserbauingenieurs die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG für das Unterschreiten des Gewässerabstandes von 10 m erteilt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass besondere Verhältnisse vorliegen und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind.