Die ebenfalls auf der Nordseite verlaufende Sauberwasserleitung ist kein Gewässer im Sinn von Art. 19. Der Gewässerabstand gilt nicht gegenüber dieser Sauberwasserleitung. Es ist unbestritten, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um eine standortgebundene Anlage handelt, die auf die Nutzung der Wasserkraft angewiesen ist. Das Bauvorhaben kommt deshalb nicht in den Genuss des Vorbehalts für einen kleineren Abstand gemäss Satz 3 von Art. 19 GBR. Es ist somit zu prüfen, ob für die teilweise Unterschreitung des Gewässerabstandes eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26 BauG erteilt werden kann (siehe nachfolgende Erwägung 3).