b) Die nordöstliche Ecke des Gewerbegebäudes ist in einer Distanz von 5 m zum (teilweise eingedolten) F.________bach vorgesehen. Der F.________bach zweigt anschliessend in nordwestlicher Richtung ab, so dass sich die Distanz im Verlauf des Gebäudes vergrössert. Bereits die Mitte der Nordfassade des Gebäudes hält eine Distanz von 10 m zum F.________bach ein. Art. 19 GBR bezieht sich auch auf eingedolte Gewässer. Das Bauvorhaben unterschreitet somit teilweise den in Art. 19 GBR vorgesehenen Gewässerabstand. Die ebenfalls auf der Nordseite verlaufende Sauberwasserleitung ist kein Gewässer im Sinn von Art.