a) Gemäss Art. 19 GBR ist von den Gewässern ein Gewässerabstand von mindestens 10 m zu wahren. Er wird von der oberen Böschungskante aus gemessen. Vorbehalten bleiben kleinere Abstände für standortgebundene Anlagen, die auf die Nutzung der 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Wasserkraft angewiesen sind. Diese kommunale Bestimmung kommt nebst den kantonalen Vorschriften des Wasserbaugesetzes7 (WBG) zur Anwendung, da es sich dabei um einen Gewässerabstand handelt, der aus anderen als aus wasserbaupolizeilichen Gründen festgelegt wurde8.