{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-02-28", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-128_2005-02-28.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_128_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1821926caa0a78fea770a511f27e2ce15f21a691e54f1f13f4bfccb243cc5b8a0502b8286696c17ea56a52c45f35826f?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1821926caa0a78fea770a511f27e2ce15f21a691e54f1f13f4bfccb243cc5b8a0502b8286696c17ea56a52c45f35826f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_128", "Checksum": "7b5001b7feac09046b7258ff648c43e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.02.2005 110 2004 128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 28.02.2005 110 2004 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.02.2005 110 2004 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung für ein Gewerbegebäude im Gewässerabstand (Art. 26 BauG) | Roggwil (BE)"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:11:26", "Checksum": "012e1648d8be58cca247d9f5466f8b86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.02.2005 110 2004 128\nRegeste:\nAusnahmebewilligung für ein Gewerbegebäude im Gewässerabstand (Art. 26 BauG) | Roggwil (BE)\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/128 Bern, 28. Februar 2005\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nŸ Herrn C.________\nBeschwerdegegner\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter von Aarwangen, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung,\nBahnhofstrasse 8, Postfach, 4914 Roggwil\n\nOberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), Tiergarten 1, Postfach 736, 3401 Burgdorf\n\nFischereiinspektorat (FI), Herrengasse 22, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes von Aarwangen vom 21. Juli\n2004 (BBEWG 34/2003, RSA Nr. 59/2004; Lagerhalle)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner reichte am 14. Mai 2003 bei der Gemeinde ein Baugesuch\nein für den Neubau eines Gewerbegebäudes mit Büroräumen auf Parzelle Roggwil (BE)\nGrundbuchblatt Nr. E.________. Gleichzeitig beantragte er eine Ausnahmebewilligung für\ndie Reduktion des Abstandes zum F.________bach auf 5 m. Die Parzelle liegt in der\nWohn- und Gewerbezone WG2 und grenzt an die Industriezone IG2. Gegen das\nBauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Am 16. Juni 2004 reichte der\nBeschwerdegegner eine Projektänderung ein. Demnach sollen im Gewerbegebäude ein\nZwischenlager für Möbel und Archivräume für Pläne und Software eingerichtet werden.\nZudem ist anstelle der Container-Element-Bauweise neu eine Metallkonstruktion mit\nBlechfassade vorgesehen.\n\nMit Gesamtbauentscheid vom 21. Juli 2004 erteilte der Regierungsstatthalter von\nAarwangen die Baubewilligung, die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG1 für die\nUnterschreitung des Gewässerabstandes im Sinn von Art. 19 GBR2 sowie die\nAnlagegenehmigung gemäss Art. 16 ABAG3.\n\n2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 23. August 2004 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die\nVerweigerung der Baubewilligung und sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides\nvom 21. Juli 2004.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den\nSchriftenwechsel und - im Beisein der Beteiligten und des zuständigen\nWasserbauingenieurs5 - einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.\n\n1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n2 Baureglement der Gemeinde Roggwil vom 12. Juni 1995 (GBR), genehmigt durch das Amt für Gemeinden\n\nund Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 24. Januar 1996\n3 Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG; BSG 832.01)\n\n4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n5 Wasserbauingenieur des Oberingenieurkreises IV, Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA)\n3\n\nDie Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und\nSchlussbemerkungen einzureichen.\n\n4. Auf die Rechtsschriften und auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den\nEntscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nEin Gesamtentscheid kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG6 unabhängig von den geltend\ngemachten Einwänden einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel\nangefochten werden. Leitverfahren war im vorliegenden Fall das\nBaubewilligungsverfahren. Baubewilligungen können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen\nseit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur\nBeurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die\nEinsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde\n(Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als unterlegene Einsprecherin durch den\nvorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ob\ndies auch für die einzelnen Rügen gilt, wird - sofern notwendig - im Rahmen der\nmateriellen Erwägungen geprüft.\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Gewässerabstand des Bauvorhabens zum\nF.________bach betrage nur 5 m statt der zulässigen 10 m gemäss Art. 19 GBR.\n\na) Gemäss Art. 19 GBR ist von den Gewässern ein Gewässerabstand von mindestens\n10 m zu wahren. Er wird von der oberen Böschungskante aus gemessen. Vorbehalten\nbleiben kleinere Abstände für standortgebundene Anlagen, die auf die Nutzung der\n\n6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n4\n\nWasserkraft angewiesen sind. Diese kommunale Bestimmung kommt nebst den\nkantonalen Vorschriften des Wasserbaugesetzes7 (WBG) zur Anwendung, da es sich dabei\num einen Gewässerabstand handelt, der aus anderen als aus wasserbaupolizeilichen\nGründen festgelegt wurde8.\n\n"}