Die Anlage darf nur mit einem System der Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des Bundesamts für Umwelt vom 16. Januar 2006 (Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse) betrieben werden. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'400.- bestimmt. Sie werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Umfang von je Fr. 700.- zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.