3.3 Luftfahrthindernis Auflagen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 12. September 2003 betreffend die Errichtung eines Luftfahrthindernisses nach Art. 66 VIL20: “Markierung mit 3 rot/weiss/roten Bändern je 2 m breit, oben rot beginnend. Befeuerung mit Niederleistungs-Hindernisfeuer auf der Spitze (nicht blinkend), Lichtstärke mind. 10 cd auf rotes Licht bezogen. Die Feuer sind mit Dämmerschalter zu steuern (350 Lux Nordhimmel). Der Vollzug dieser Markierung und/oder Befeuerung ist uns spätestens – mit