Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie werden nach Art. 108 Abs. 3 VRPG im selben Verhältnis wie die Verfahrenskosten auf die Parteien verteilt. Nach dem Gesagten sind die Parteikosten wettzuschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre Kosten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Bauabschlag der Gemeinde Belp vom 17 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11