Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Im vorliegenden Verfahren werden die Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.- festgesetzt. Im Hauptstreitpunkt der elektromagnetischen Verträglichkeit haben sich die Parteien auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt. Daneben sind die Beschwerdeführerin mit der gerügten Verletzung der Verhältnismässigkeit und die Beschwerdegegnerin mit der verlangten Auflage zur Haftung unterlegen. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten auf beide Parteien.