Insbesondere, wenn die Sendeleistung ferngesteuert werden könne, müsse der Beurteilung der nichtionisierenden Strahlung (NIS) grundsätzlich die mit der installierten Hardware maximal mögliche äquivalente Strahlungsleistung (ERP) und nicht ein niedrigerer Wert zugrunde gelegt werden. Werde von diesem Grundsatz abgewichen, der Betrieb der Anlage also mit einer niedrigeren als der maximal möglichen Sendeleistung bewilligt, müsse dies im Bewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie die Einhaltung der bewilligten ERP gewährleistet werden könne.14