Sendeleistung als bewilligt zu erzeugen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.160/2004 vom 10. März 2005 ausgeführt, der weitgehend auf Eigenverantwortung der Netzbetreiberin basierende Vollzug sei nicht in jedem Fall ausreichend, um die Einhaltung der Grenzwerte der NISV13 dauerhaft zu gewährleisten. Insbesondere, wenn die Sendeleistung ferngesteuert werden könne, müsse der Beurteilung der nichtionisierenden Strahlung (NIS) grundsätzlich die mit der installierten Hardware maximal mögliche äquivalente Strahlungsleistung (ERP) und nicht ein niedrigerer Wert zugrunde gelegt werden.