38 Abs. 3 BauG und Art. 35 Abs. 2 BewD12 mit einer Baubewilligung verbunden werden und kommen bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer näheren Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzwidrig sein können. Sie sind hier das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern, dienen aber nicht der öffentlichrechtlichen Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen. Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdegegnerin kann nicht eingetreten werden.