zu deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 BauG prüft die Behörde lediglich, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, ob es die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ob ihm keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen. Auflagen können laut Art. 38 Abs. 3 BauG und Art.