Die aufgeworfene haftpflichtrechtliche Frage betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Über privatrechtliche Verhältnisse wird im Baubeschwerdeverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Spezialfällen – nicht entschieden; zu deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen.