ablehnt und Nebenbestimmungen nicht akzeptieren würde.11 Indem sie der Gemeinde nun vorhält, sie hätte die Bewilligung mit Auflagen erteilen müssen, steht sie im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen im Bewilligungsverfahren und geniesst keinen Rechtsschutz. Der Gemeinde kann keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgeworfen werden, wenn sie darauf verzichtet, eine Bewilligung auszuarbeiten, welche die Bauherrin von vorneherein nicht akzeptiert. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.