der bestehenden Flugfunkanlagen wird durch einen ordnungsgemässen Betrieb der neuen Mobilfunkstation nicht beeinträchtigt. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Erteilung einer Bewilligung unter Auflagen zu prüfen, und ihr direkt den Bauabschlag erteilt habe. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Einigungsverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass sie die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen 7