Die Beschwerdeführerin hat sich ausserdem mit einer Auflage einverstanden erklärt, wonach die Mobilfunkanlage bei Störungen anderer Systeme, insbesondere bei einer Störung von Flugsicherungsdiensten, jederzeit auf erstes Verlangen auszuschalten ist. Bei andauernder Störung nach dem Ausschalten der Mobilfunkanlage ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Mobilfunkanlage wieder in Betrieb zu nehmen.