c) Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. Mai 2005 haben sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Vorschlag des BAZL auf ein analoges Prüfverfahren geeinigt. Danach ist bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Bewilligung des Baugesuches die geplante Mobilfunkanlage vor ihrer Inbetriebnahme hinsichtlich ihres Störpotentials auf die Flugsicherungsdienste zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt durch die Beschwerdegegnerin