a) Art. 4 VEMV5 bestimmt, dass elektrische oder elektronische Anlagen die grundlegenden Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit nach der EMV- Richtlinie6 der Europäischen Union erfüllen müssen. Diese finden gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b FAV7 auch auf Fernmeldeanlagen wie die umstrittene Mobilfunkstation Anwendung. Laut Auskunft des BAKOM liegen die auf den vorliegenden Fall anwendbaren generellen Immunitätsanforderungen im Wohn- und Kleingewerbeumfeld bei 3 V/m bzw. in industrieller Umgebung bei 10 V/m. Für Flugfunkanlagen wird im Bereich von 80 – 1'400 MHz eine Immunität von 10 V/m verlangt, zwischen 1'400 und 2'000 MHz eine solche