Gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin ist als abgewiesene Baugesuchstellerin durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.