5. Das Bundesgericht verlangte im BGE vom 10. März 20052, dass bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen auch zu prüfen sei, wie die deklarierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) eingehalten werden könne, wenn technisch auch eine höhere Sendeleistung möglich wäre. Das Rechtsamt sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Klärung der Frage, mit welchen Massnahmen die deklarierte Sendeleistung kontrolliert werden kann.