3. Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, die Störanfälligkeit der Mobilfunkanlage sei durch die Fachbehörden des Bundes bestätigt und demzufolge im angefochtenen Bauabschlag richtigerweise angenommen worden. Die Bauherrin habe es unterlassen, eine genaue Risikoanalyse in Bezug auf die Störanfälligkeit vorzulegen, und die behauptete Unverhältnismässigkeit des Bauabschlages sei auf ihr eigenes widersprüchliches Verhalten zurückzuführen, da sie im Bewilligungsverfahren jegliche Auflagen abgelehnt habe. Dementsprechend beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Erteilung der Bewilligung unter Auflagen.