Zur Begründung brachte sie vor, die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie fälschlicherweise von einer Störanfälligkeit der geplanten Mobilfunkanlage in Bezug auf die Flugfunksysteme der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, obwohl die Fachstellen derartige Interferenzen praktisch ausgeschlossen hätten. Zudem verstosse der Bauabschlag gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit, weil es die Gemeinde unterlassen habe, die Bewilligungserteilung unter Auflagen zu prüfen.