2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 12. August 2004 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte die Aufhebung des Bauabschlages und die Erteilung der Baubewilligung. Zur Begründung brachte sie vor, die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie fälschlicherweise von einer Störanfälligkeit der geplanten Mobilfunkanlage in Bezug auf die Flugfunksysteme der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, obwohl die Fachstellen derartige Interferenzen praktisch ausgeschlossen hätten.