{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2006-03-15", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-120_2006-03-15.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_120_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb52fb867397ae8bdfe93c641f6e97a07c5151d1812f73e28cfddaa3c4daaca7ee84559c27da4b92286630710245108c8?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb52fb867397ae8bdfe93c641f6e97a07c5151d1812f73e28cfddaa3c4daaca7ee84559c27da4b92286630710245108c8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_120", "Checksum": "06af65612ec483fcea2142a70dbebeaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.03.2006 110 2004 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 15.03.2006 110 2004 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.03.2006 110 2004 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunkanlage auf dem Flughafen Belpmoos; Störpotential der Flugnavigationssysteme | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:58", "Checksum": "3eec1bc10122e6184c1b4b80ebe3a27a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.03.2006 110 2004 120\nRegeste:\nMobilfunkanlage auf dem Flughafen Belpmoos; Störpotential der Flugnavigationssysteme | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/120 Bern, 15. März 2006\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nC.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher D.________\n\nund\n\nŸ A.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Frau Fürsprecherin B.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp, Gemeindeverwaltung, Güterstrasse 13,\n3123 Belp\n\nAmt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde Belp vom 8. Juli 2004 (Baugesuch-\nNr. 861-03/69; Mobilfunkanlage)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Juli 2003 bei der Gemeinde Belp ein\nBaugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage an der Flugplatzstrasse 939 in Belp.\nDas Baugrundstück Belp Gbbl. Nr. F.________ (selbständiges Baurecht Belp Gbbl.\n2\n\nNr. E.________) befindet sich innerhalb der Flughafenzone gemäss der gleichnamigen\nÜberbauungsordnung der Gemeinde Belp vom 17. September 1992 und im Perimeter des\nSicherheitszonenplanes Nr. 757-1 des Bundesamts für Zivilluftfahrt vom 21. November\n1987. Das Projekt umfasst die Errichtung eines Antennenmastes von 21 m Höhe und eines\nGeräteraumes im bestehenden Hangar sowie die Montage von je drei 900 MHz GSM-\nAntennen und drei Dual Band Antennen (GSM 1800 MHz/UMTS). Während der Auflageund Einsprachefrist erhob u.a. die Beschwerdegegnerin gegen das Bauvorhaben\nEinsprache. Die Gemeinde gab der Bauherrin Gelegenheit zur Stellungnahme, edierte die\nerforderlichen Berichte bei den kantonalen und eidgenössischen Fachbehörden und führte\neine Einigungsverhandlung durch. Mit Gesamtbauentscheid vom 8. Juli 2004 erteilte die\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp der Beschwerdeführerin den Bauabschlag.\n\n2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 12. August 2004\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie\nbeantragte die Aufhebung des Bauabschlages und die Erteilung der Baubewilligung. Zur\nBegründung brachte sie vor, die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt,\nindem sie fälschlicherweise von einer Störanfälligkeit der geplanten Mobilfunkanlage in\nBezug auf die Flugfunksysteme der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, obwohl die\nFachstellen derartige Interferenzen praktisch ausgeschlossen hätten. Zudem verstosse der\nBauabschlag gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit, weil es die Gemeinde\nunterlassen habe, die Bewilligungserteilung unter Auflagen zu prüfen.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, die Störanfälligkeit der\nMobilfunkanlage sei durch die Fachbehörden des Bundes bestätigt und demzufolge im\nangefochtenen Bauabschlag richtigerweise angenommen worden. Die Bauherrin habe es\nunterlassen, eine genaue Risikoanalyse in Bezug auf die Störanfälligkeit vorzulegen, und\ndie behauptete Unverhältnismässigkeit des Bauabschlages sei auf ihr eigenes\nwidersprüchliches Verhalten zurückzuführen, da sie im Bewilligungsverfahren jegliche\nAuflagen abgelehnt habe. Dementsprechend beantragte sie die Abweisung der\nBeschwerde, eventualiter die Erteilung der Bewilligung unter Auflagen.\n\nDie Gemeinde Belp beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres\nGesamtbauentscheides. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) verzichtete auf eine\nStellungnahme zu den umstrittenen Interferenzen und bestätigte seinen Amtsbericht im\n3\n\nvorinstanzlichen Verfahren, wonach die geplante Anlage, unter Vorbehalt einer\nAbnahmemessung, die Anforderungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung\nvollumfänglich einhalte.\n\n4. Das Rechtsamt, das gestützt auf Art. 7 OrV BVE1 die Beschwerdeverfahren im\nZuständigkeitsbereich der BVE instruiert, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die\nVorakten. Zur umstrittenen elektromagnetischen Verträglichkeit der geplanten\nMobilfunkanlage mit den bestehenden Flugfunksystemen der Beschwerdegegnerin\nerstatteten das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit Eingaben vom 10. Dezember 2004\nund 27. Januar 2005 und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 11. März 2005\nje einen Fachbericht. Auf Antrag der Beschwerdeführerin führte das Rechtsamt am 9. Mai\n2005 eine Instruktionsverhandlung durch, an der sich die Parteien im Fall der Bewilligung\nder Mobilfunkanlage auf gemeinsame Messungen vor Inbetriebnahme und auf die sofortige\nAbschaltung bei Störungen einigten.\n\n5. Das Bundesgericht verlangte im BGE vom 10. März 20052, dass bei der Bewilligung\nvon Mobilfunkanlagen auch zu prüfen sei, wie die deklarierte äquivalente\nStrahlungsleistung (ERP) eingehalten werden könne, wenn technisch auch eine höhere\nSendeleistung möglich wäre. Das Rechtsamt sistierte das vorliegende\nBeschwerdeverfahren bis zur Klärung der Frage, mit welchen Massnahmen die deklarierte\nSendeleistung kontrolliert werden kann. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfahl mit\nRundschreiben vom 16. Januar 2006, die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte der\nNISV bei Basisstationen für Mobilfunk mit Hilfe eines Qualitätssicherungssystems zu\ngewährleisten. Das Rechtsamt nahm daraufhin das Beschwerdeverfahren wieder auf,\nschloss das Beweisverfahren und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur\nStellungnahme. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid\nrelevant, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}