ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2004/120 Bern, 15. März 2006 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Ÿ A.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Fürsprecherin B.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp, Gemeindeverwaltung, Güterstrasse 13, 3123 Belp Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde Belp vom 8. Juli 2004 (Baugesuch- Nr. 861-03/69; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Juli 2003 bei der Gemeinde Belp ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage an der Flugplatzstrasse 939 in Belp. Das Baugrundstück Belp Gbbl. Nr. F.________ (selbständiges Baurecht Belp Gbbl. 2 Nr. E.________) befindet sich innerhalb der Flughafenzone gemäss der gleichnamigen Überbauungsordnung der Gemeinde Belp vom 17. September 1992 und im Perimeter des Sicherheitszonenplanes Nr. 757-1 des Bundesamts für Zivilluftfahrt vom 21. November 1987. Das Projekt umfasst die Errichtung eines Antennenmastes von 21 m Höhe und eines Geräteraumes im bestehenden Hangar sowie die Montage von je drei 900 MHz GSM- Antennen und drei Dual Band Antennen (GSM 1800 MHz/UMTS). Während der Auflage- und Einsprachefrist erhob u.a. die Beschwerdegegnerin gegen das Bauvorhaben Einsprache. Die Gemeinde gab der Bauherrin Gelegenheit zur Stellungnahme, edierte die erforderlichen Berichte bei den kantonalen und eidgenössischen Fachbehörden und führte eine Einigungsverhandlung durch. Mit Gesamtbauentscheid vom 8. Juli 2004 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp der Beschwerdeführerin den Bauabschlag. 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 12. August 2004 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte die Aufhebung des Bauabschlages und die Erteilung der Baubewilligung. Zur Begründung brachte sie vor, die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie fälschlicherweise von einer Störanfälligkeit der geplanten Mobilfunkanlage in Bezug auf die Flugfunksysteme der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, obwohl die Fachstellen derartige Interferenzen praktisch ausgeschlossen hätten. Zudem verstosse der Bauabschlag gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit, weil es die Gemeinde unterlassen habe, die Bewilligungserteilung unter Auflagen zu prüfen. 3. Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, die Störanfälligkeit der Mobilfunkanlage sei durch die Fachbehörden des Bundes bestätigt und demzufolge im angefochtenen Bauabschlag richtigerweise angenommen worden. Die Bauherrin habe es unterlassen, eine genaue Risikoanalyse in Bezug auf die Störanfälligkeit vorzulegen, und die behauptete Unverhältnismässigkeit des Bauabschlages sei auf ihr eigenes widersprüchliches Verhalten zurückzuführen, da sie im Bewilligungsverfahren jegliche Auflagen abgelehnt habe. Dementsprechend beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Erteilung der Bewilligung unter Auflagen. Die Gemeinde Belp beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Gesamtbauentscheides. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) verzichtete auf eine Stellungnahme zu den umstrittenen Interferenzen und bestätigte seinen Amtsbericht im 3 vorinstanzlichen Verfahren, wonach die geplante Anlage, unter Vorbehalt einer Abnahmemessung, die Anforderungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vollumfänglich einhalte. 4. Das Rechtsamt, das gestützt auf Art. 7 OrV BVE1 die Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich der BVE instruiert, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Zur umstrittenen elektromagnetischen Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit den bestehenden Flugfunksystemen der Beschwerdegegnerin erstatteten das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit Eingaben vom 10. Dezember 2004 und 27. Januar 2005 und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 11. März 2005 je einen Fachbericht. Auf Antrag der Beschwerdeführerin führte das Rechtsamt am 9. Mai 2005 eine Instruktionsverhandlung durch, an der sich die Parteien im Fall der Bewilligung der Mobilfunkanlage auf gemeinsame Messungen vor Inbetriebnahme und auf die sofortige Abschaltung bei Störungen einigten. 5. Das Bundesgericht verlangte im BGE vom 10. März 20052, dass bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen auch zu prüfen sei, wie die deklarierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) eingehalten werden könne, wenn technisch auch eine höhere Sendeleistung möglich wäre. Das Rechtsamt sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Klärung der Frage, mit welchen Massnahmen die deklarierte Sendeleistung kontrolliert werden kann. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfahl mit Rundschreiben vom 16. Januar 2006, die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk mit Hilfe eines Qualitätssicherungssystems zu gewährleisten. Das Rechtsamt nahm daraufhin das Beschwerdeverfahren wieder auf, schloss das Beweisverfahren und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. 1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005 4 II. Erwägungen 1. Die BVE prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Gemeinde Belp hat einen Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3 gefällt. Dieser kann, unabhängig von den geltend gemachten Einwänden, einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 11 Abs. 1 KoG). Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BauG4 können Bauentscheide innert dreissig Tagen seit ihrer Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin ist als abgewiesene Baugesuchstellerin durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Umstritten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit den bestehenden Flugfunksystemen der Beschwerdegegnerin. Diese macht geltend, die Fachbehörden des Bundes hätten die Gefahr von Interferenzen zwischen den beiden Systemen letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, weshalb der Bauabschlag berechtigterweise erfolgt sei. a) Art. 4 VEMV5 bestimmt, dass elektrische oder elektronische Anlagen die grundlegenden Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit nach der EMV- Richtlinie6 der Europäischen Union erfüllen müssen. Diese finden gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b FAV7 auch auf Fernmeldeanlagen wie die umstrittene Mobilfunkstation Anwendung. Laut Auskunft des BAKOM liegen die auf den vorliegenden Fall anwendbaren generellen Immunitätsanforderungen im Wohn- und Kleingewerbeumfeld bei 3 V/m bzw. in industrieller Umgebung bei 10 V/m. Für Flugfunkanlagen wird im Bereich von 80 – 1'400 MHz eine Immunität von 10 V/m verlangt, zwischen 1'400 und 2'000 MHz eine solche 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) 6 Richtlinie 89/336/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) 7 Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) 5 von 3 V/m.8 Nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin bewirkt die geplante Mobilfunkanlage eine Feldstärke von 1.1 V/m bei dem am nächsten gelegenen Anlageteil der Flugsicherungssysteme. b) Auf Fragen des Rechtsamtes hin hat sich das BAKOM im Beschwerdeverfahren zur umstrittenen Störanfälligkeit geäussert. Es hielt dabei an seiner Stellungnahme im vorins- tanzlichen Verfahren9 fest, wonach die Gefahr von Interferenzen als äusserst gering einzustufen sei. Bei Geräten, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen, könne dies weitestgehend ausgeschlossen werden. Ein hundertprozentiger Ausschluss von Störungen sei indessen lediglich im theoretischen Modell denkbar. In der Praxis bestehe dagegen nie eine absolute Sicherheit, dass Störungen unmöglich seien, da diese namentlich auch durch Defekte an technischen Anlagen hervorgerufen werden könnten. Abgesehen vom Fall eines Gerätedefektes könnten derartige Störungen aber auch von anderen technischen Anlagen ausgehen, die im Bereich des Flughafens betrieben würden, d.h. unabhängig davon, ob eine neue Mobilfunkstation in Betrieb genommen werde oder nicht. Mit Blick auf die genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit gelangt das BAKOM zur Einschätzung, dass die geplante Mobilfunkanlage die Immunitätsanforderungen einhalte. Auch das BAZL bestätigte mit der Stellungnahme vom 10. Dezember 2004 seinen Fachbericht im Bewilligungsverfahren,10 wonach ihm keine Informationen vorliegen, die auf eine elektromagnetische Unverträglichkeit von GSM- oder UMTS-Kommunikationsanlagen mit Flugfunksystemen schliessen lassen. Es wies zudem auf einen ähnlich gelagerten Fall am Flughafen Zürich hin, in dem sich die gleichen Parteien darauf geeinigt hätten, die Kompatibilität der Mobilfunkanlage vor deren Inbetriebnahme anhand eines mehrstufigen Messverfahrens zu überprüfen, und empfahl auch hier ein entsprechendes Vorgehen. c) Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. Mai 2005 haben sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Vorschlag des BAZL auf ein analoges Prüfverfahren geeinigt. Danach ist bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Bewilligung des Baugesuches die geplante Mobilfunkanlage vor ihrer Inbetriebnahme hinsichtlich ihres Störpotentials auf die Flugsicherungsdienste zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt durch die Beschwerdegegnerin 8 EN 61000-6-1, EN 61000-6-2 und EN 301 489-22 9 Schreiben vom 19. Januar 2004, Vorakten pag. 16 10 Schreiben vom 30. Dezember 2003, Vorakten pag. 19 6 in direkter Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und zwar anhand eines mehrstufigen Messverfahrens mit GNSS Empfängern und Spektrum Analyse Tools. Allfällig auftretende Störungen sind mittels zusätzlicher Filter zu beheben und die Messung zu wiederholen. Die Ergebnisse sowie ein etwaiger Verzicht auf das Messverfahren sind schriftlich festzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich ausserdem mit einer Auflage einverstanden erklärt, wonach die Mobilfunkanlage bei Störungen anderer Systeme, insbesondere bei einer Störung von Flugsicherungsdiensten, jederzeit auf erstes Verlangen auszuschalten ist. Bei andauernder Störung nach dem Ausschalten der Mobilfunkanlage ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Mobilfunkanlage wieder in Betrieb zu nehmen. d) Die BVE sieht keine Veranlassung, von der Beurteilung der Fachbehörden des Bundes in kommunikations- bzw. luftrechtlichen Fragen abzuweichen. Sie anerkennt zwar das Bestreben der Beschwerdegegnerin, mögliche Fremdeinflüsse auf ihre Flugfunksysteme soweit möglich einzuschränken, und teilt auch deren Einschätzung, dass bei Flugsicherungsanlagen angesichts der potentiellen Schadensgrösse erhöhte Anforderungen an die Funktionssicherheit der umliegenden Systeme zu stellen sind. Gleichzeitig erfüllt das Bauvorhaben aber unbestrittenerweise die massgeblichen Immunitätsanforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit. Die BVE erachtet das Störpotential zusammen mit den Fachinstanzen als äusserst gering. Dass diese dabei – wie von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz verlangt – nicht eine uneingeschränkte, hundertprozentige Störsicherheit garantieren können, liegt in der Natur der Sache. Aus den Stellungnahmen des BAZL und insbesondere des BAKOM geht jedoch hervor, dass die elektromagnetische Behinderung der Flugsicherungssysteme durch die projektierte Mobilfunkanlage weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Die Sicherheit der bestehenden Flugfunkanlagen wird durch einen ordnungsgemässen Betrieb der neuen Mobilfunkstation nicht beeinträchtigt. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Erteilung einer Bewilligung unter Auflagen zu prüfen, und ihr direkt den Bauabschlag erteilt habe. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Einigungsverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass sie die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen 7 ablehnt und Nebenbestimmungen nicht akzeptieren würde.11 Indem sie der Gemeinde nun vorhält, sie hätte die Bewilligung mit Auflagen erteilen müssen, steht sie im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen im Bewilligungsverfahren und geniesst keinen Rechtsschutz. Der Gemeinde kann keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgeworfen werden, wenn sie darauf verzichtet, eine Bewilligung auszuarbeiten, welche die Bauherrin von vorneherein nicht akzeptiert. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 4. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Eventualantrag, eine Bewilligung sei mit der Auflage zu versehen, wonach die Beschwerdeführerin bei einem Unfall, dessen Ursachen auf eine Störung durch die Mobilfunkanlage zurückzuführen sei, die Haftung der Beschwerdegegnerin zu übernehmen habe. Die aufgeworfene haftpflichtrechtliche Frage betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Über privatrechtliche Verhältnisse wird im Baubeschwerdeverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Spezialfällen – nicht entschieden; zu deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 BauG prüft die Behörde lediglich, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, ob es die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ob ihm keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen. Auflagen können laut Art. 38 Abs. 3 BauG und Art. 35 Abs. 2 BewD12 mit einer Baubewilligung verbunden werden und kommen bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer näheren Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzwidrig sein können. Sie sind hier das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern, dienen aber nicht der öffentlichrechtlichen Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen. Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdegegnerin kann nicht eingetreten werden. 5. Mobilfunkanlagen werden mit der im Standortdatenblatt deklarierten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) bewilligt. Häufig ist es aber technisch möglich, eine höhere 11 Vorakten pag. 14 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1) 8 Sendeleistung als bewilligt zu erzeugen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1A.160/2004 vom 10. März 2005 ausgeführt, der weitgehend auf Eigenverantwortung der Netzbetreiberin basierende Vollzug sei nicht in jedem Fall ausreichend, um die Einhaltung der Grenzwerte der NISV13 dauerhaft zu gewährleisten. Insbesondere, wenn die Sendeleistung ferngesteuert werden könne, müsse der Beurteilung der nichtionisierenden Strahlung (NIS) grundsätzlich die mit der installierten Hardware maximal mögliche äquivalente Strahlungsleistung (ERP) und nicht ein niedrigerer Wert zugrunde gelegt werden. Werde von diesem Grundsatz abgewichen, der Betrieb der Anlage also mit einer niedrigeren als der maximal möglichen Sendeleistung bewilligt, müsse dies im Bewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie die Einhaltung der bewilligten ERP gewährleistet werden könne.14 a) Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt im Rundschreiben vom 16. Januar 200615, die Einhaltung der bewilligten ERP mit einem Qualitätssicherungssystem zu gewährleisten. Die Netzbetreiberinnen sollen verpflichtet werden, ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, welches sämtliche Komponenten, Geräteeinstellungen und Betriebsabläufe erfasst, die einen Einfluss auf die NIS- Immissionen haben können. Neben der Sendeleistung erfasst das Qualitätssicherungssystem insbesondere auch die Senderichtung. In einer Datenbank werden die eingestellten Betriebsdaten täglich mit den bewilligten Werten verglichen. Festgestellte Überschreitungen eines bewilligten Wertes müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. In jedem Fall wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Das Qualitätssicherungssystem wird von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch kontrolliert. Diese legt den kantonalen Vollzugsbehörden und dem BAKOM die Kontrollberichte vor. Die Vollzugsbehörden verfügen über ein vollständiges Einsichtsrecht in die Datenbank. Die Netzbetreiberinnen sollen verpflichtet werden, das Qualitätssicherungssystem bis Ende 2006 einzurichten und alle Anlagen, also auch die schon bestehenden Mobilfunkanlagen, im Qualitätssicherungssystem zu erfassen. Anlagen, die vor der Umsetzung des Qualitätssicherungssystems in Betrieb genommen werden, müssen so detailliert dokumentiert werden, dass eine unmittelbare, einzelfallweise und einfache Kontrolle durch die Vollzugsbehörden möglich ist. 13 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) 14 BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 3.3 15 Rundschreiben betreffend Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 9 b) Das beco hat am 17. Januar 2006 in einem Rundschreiben über das geplante Qualitätssicherungssystem informiert und empfohlen, in den Baubewilligungen eine entsprechende Auflage aufzunehmen. c) Das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem ist eine geeignete Massnahme, um die Kontrolle von Mobilfunkanlagen zu verbessern. Es hat gegenüber technischen Einrichtungen zur Begrenzung der Sendeleistung erhebliche Vorteile: Das Qualitätssicherungssystem erlaubt eine regelmässige Kontrolle, diese Kontrolle kann die Vollzugsbehörde einfach und kostengünstig durchführen. Das Qualitätssicherungssystem erfasst nicht nur die Sendeleistungen, wie vom Bundesgericht gefordert, sondern darüber hinaus sämtliche Parameter einer Mobilfunkanlage, die einen Einfluss auf die nichtionisierende Strahlung haben können, insbesondere auch die Sendewinkel. Zudem erfasst das Qualitätssicherungssystem auch die bestehenden Anlagen. Das Qualitätssicherungssystem kann zwar nicht in jedem Fall eine Überschreitung der bewilligten Sendeleistung verhindern. Es ist aber festzuhalten, dass das auch mit einer Auflage über die technische Ausgestaltung der Anlage nicht verhindert werden kann. Es ist ohne weiteres möglich, eine in der Baubewilligung verlangte technische Begrenzung der Sendeleistung nach der Abnahmekontrolle wieder zu entfernen. Dies wäre für die Vollzugsbehörden viel schwieriger zu kontrollieren, als das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem. Das Qualitätssicherungssystem bietet einen besseren Schutz vor übermässigen NIS-Immissionen als technische Einrichtungen16. Es übertrifft damit die vom Bundesgericht im Entscheid 1A.160/2004 vom 10. März 2005 gestellten Anforderungen. d) Die Baubewilligung wird mit der Auflage ergänzt, dass die Anlage nur mit einem System der Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des Bundesamts für Umwelt vom 16. Januar 2006 betrieben werden darf. 6. Zusammenfassend folgt aus den Erwägungen, dass die geplante Mobilfunkanlage keine Gefährdung von Personen oder Sachen bewirkt und sich die Parteien auf ein Kontrollverfahren vor Inbetriebnahme der Anlage geeinigt haben. Nachdem die Mobilfunkstation auch die umweltrechtlichen Vorschriften einhält, ist der Bauabschlag 16 Vgl. dazu die Expertise des BAKOM in http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/luft/nis/- vorschriften/bakom-expertise-erp.pdf 10 aufzuheben und dem Vorhaben die Bewilligung zu erteilen, ergänzt mit den baupolizeilichen und luftrechtlichen Nebenbestimmungen. Der vorliegende Entscheid ist zudem in Anwendung von Art. 37m Abs. 4 LFG17 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu eröffnen. Die Amts- und Fachberichte des BAZL, BAKOM, beco und der GVB sind den Parteien schon mit dem angefochtenen Bauabschlag eröffnet worden. Es wird auf die Erläuterungen und Hinweise zur Bauausführung in den Berichten verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG18). Die Verfahrenskosten werden nach Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Im vorliegenden Verfahren werden die Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.- festgesetzt. Im Hauptstreitpunkt der elektromagnetischen Verträglichkeit haben sich die Parteien auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt. Daneben sind die Beschwerdeführerin mit der gerügten Verletzung der Verhältnismässigkeit und die Beschwerdegegnerin mit der verlangten Auflage zur Haftung unterlegen. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten auf beide Parteien. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie werden nach Art. 108 Abs. 3 VRPG im selben Verhältnis wie die Verfahrenskosten auf die Parteien verteilt. Nach dem Gesagten sind die Parteikosten wettzuschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre Kosten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Bauabschlag der Gemeinde Belp vom 17 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 8. Juli 2004 wird mit Ausnahme der Ziffer 3.2 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird die Gesamtbaubewilligung für den Neubau einer Kommunikationsanlage auf der Parzelle Belp Gbbl. Nr. F.________ erteilt. Die Gesamtbaubewilligung umfasst: 2.1 Die Baubewilligung aufgrund des Baugesuches vom 22. Juli 2003 gemäss dem Situationsplan 1:1'000 vom 27. Mai 2003, dem Projektplan (Nordostansicht, Süd- ostansicht, Situation) 1:250 vom 13. Juni 2003 und dem Standortdatenblatt vom 24. Juni 2003, alle am 22. Juli 2003 durch die Bauabteilung der Gemeinde Belp gestempelt. 2.2 Die Anlagegenehmigung nach Art. 16 ABAG19 vom 25. September 2003 3. Auflagen und Bedingungen 3.1 Baupolizei Der Bauabteilung Belp ist zwei Tage im Voraus der Baubeginn und die Fertigstellung zu melden. 3.2 Brandschutz Für den Feuerschutz gelten die Brandschutzvorschriften des Kantons Bern, bestehend aus: Brandschutznorm der VKF, Ausgabe 1993 (BSN); Brandschutzrichtlinien der VKF (BSR); Brandschutz-Erläuterungen der VKF (BSE-VKF) und der GVB (BSE-GVB). Die Erdung und der Potentialausgleich der Antenne ist nach dem Merkblatt der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen „Erdung und Potentialausgleich von Antennen auf Gebäuden“ vom 19. November 1998 auszuführen. 3.3 Luftfahrthindernis Auflagen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 12. September 2003 betreffend die Errichtung eines Luftfahrthindernisses nach Art. 66 VIL20: “Markierung mit 3 rot/weiss/roten Bändern je 2 m breit, oben rot beginnend. Befeuerung mit Niederleistungs-Hindernisfeuer auf der Spitze (nicht blinkend), Lichtstärke mind. 10 cd auf rotes Licht bezogen. Die Feuer sind mit Dämmerschalter zu steuern (350 Lux Nordhimmel). Der Vollzug dieser Markierung und/oder Befeuerung ist uns spätestens – mit 19 Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG, BSG 832.01) 20 Verordnung des Bundes vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL;SR 748.131.1) 12 Beilagen von Fotos – 14 Tage nach Bauendung schriftlich zu bestätigen (E-Mail i.O.)! Der Eigentümer ist für den einwandfreien Zustand der Markierung und/oder Befeuerung verantwortlich. Ein ev. Ausfall ist innert 48 Std. zu beheben, andernfalls per Tel./Fax. zu melden. In diesem Falle ist uns auch die Wiederherstellung schriftlich zu melden. Der eff. Baubeginn ist uns 14 Tage vor dem Termin noch schriftlich zu bestätigen. Der Abbruch, der Umbau- die Handänderung der Anlage sowie eine Fristver- längerung sind Ihnen – zu unseren Handen – unbedingt schriftlich zu bestätigen. Der Abbruch des Bauvisiers (wurde nicht angemeldet!) ist uns ebenfalls schriftlich zu melden!“ 3.4 Elektromagnetische Verträglichkeit Die geplante Mobilfunkanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme hinsichtlich ihres Störpotentials auf die Flugsicherungsdienste zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt durch die Beschwerdegegnerin in direkter Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin, und zwar anhand eines mehrstufigen Messverfahrens mit GNSS Empfängern und Spektrum Analyse Tools. Allfällig auftretende Störungen sind mittels zusätzlicher Filter zu beheben und die Messung zu wiederholen. Die Ergebnisse sowie ein etwaiger Verzicht auf das Messverfahren sind schriftlich festzuhalten und der Baupolizeibehörde vor der Schlussabnahme zuzustellen. Die Mobilfunkanlage ist bei Störungen anderer Systeme, insbesondere bei einer Störung von Flugsicherungsdiensten, jederzeit auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin auszuschalten. Sofern die Störung nach dem Ausschalten der Mobilfunkanlage andauert, ist die Beschwerdeführerin berechtigt, diese wieder in Betrieb zu nehmen. 3.5 Abnahmemessung Die Einhaltung der NISV-Bestimmungen muss innert drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Antennenanlage mit einer Immissionsmessung einer unabhängigen Messfachfirma, auf Kosten der Anlagebetreiberin, überprüft werden. 3.6 Qualitätssicherung 13 Die Anlage darf nur mit einem System der Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des Bundesamts für Umwelt vom 16. Januar 2006 (Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse) betrieben werden. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'400.- bestimmt. Sie werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Umfang von je Fr. 700.- zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________ (als Gerichtsurkunde) - Frau Fürsprecherin B.________ (als Gerichtsurkunde) - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Belp (als Gerichtsurkunde) - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz (per Kurier) - Bundesamt für Zivilluftfahrt, Luftfahrtentwicklung, 3003 Bern (als Gerichtsurkunde) - Regierungsstatthalter von Seftigen, zur Kenntnis (A-Post) - Bundesamt für Kommunikation, Frequenzplanung, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel-Bienne, zur Kenntnis (B-Post) BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin 14