Die Baubewilligungsgebühr der Gemeinde trägt der Beschwerdegegner. Sie wird um die Beträge für die Bau- und Schnurgerüstabnahme gekürzt und beträgt Fr. 3'861.50 8 (Fr. 4'437.50 minus Fr. 576.--). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Baugesuch vom 3. September 2003 mit Projektänderung vom 2. Dezember 2004 (letztes Korrekturdatum in den Plänen: 26.11.2004) wird der Bauabschlag erteilt. 2. Der Beschwerdegegner schuldet der Gemeinde die Kosten für das Baugesuchsverfahren von Fr. 3'861.50.