Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.00. Der Beschwerdegegner hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 3'985.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.