Da das Vorhaben an der zu grossen Ausnützung scheitert, kann offen gelassen werden, ob die vorgesehene Ausgestaltung des Dachgeschosses zulässig ist. Ein Vorhaben ohne Nutzungsüberschreitung hätte auch eine andere Ausgestaltung des Dachgeschosses zur Folge so dass an der Beurteilung der vorliegenden Gestaltung kein Interesse besteht. 5. Kosten