f) Die Begründung für den Bauabschlag kann wie folgt zusammengefasst werden: Es ist offensichtlich, dass bei Bewilligung des Vorhabens der Landstreifen, der 1987 von der Nachbar- zur Bauparzelle verschoben wurde, baulich doppelt genutzt würde. Dies verbietet das kantonale Recht. Die seither verstrichene Zeit und die Wechsel im Grundeigentum ändern daran nichts. 4. Projektänderung, Wohnraum im Dachgeschoss