Vorgänge, die zu einer Mehrfachnutzung führen, grundsätzlich ausser Acht gelassen, so würde dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Auch wäre es stossend, dass Nutzungsübertragungen, die von den Parteien im Grundbuch eingetragen wurden, vom Zeitenlauf nicht berührt würden, Grenzverschiebungen mit dem gleichen Effekt – der Verschiebung baulicher Nutzungsmöglichkeiten auf die Nachbarparzelle – hingegen schon. Wo wie hier eine geplante Mehrfachnutzung so offensichtlich ist, spielt der Zeitablauf nach Meinung der BVE keine Rolle.