Die Bestimmung mit der 10-Jahresfrist stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu Gunsten der Bauherrschaft dar. Die Mehrfachnutzung von Parzellenteilen hingegen ist ausnahmslos verboten. Würden mehr als zehn Jahre alte 9 Tschannen/Zimmerli/Kiener, Verwaltungsrecht, 2000, S. 117 10 BVR 1997 S. 222 E. 3c bb 11 Fachbericht vom 13. April 2004, Seite 65 der Akten der Gemeinde 12 Art. 93 Abs. 3 Bst. a-d 7