93 Abs. 3 BauV über die Anrechnung abparzellierter Detailerschliessungsstrassen, wenn seit der Abparzellierung nicht mehr als zehn Jahre verflossen sind. Auch das Bundesgericht erwähnt im zitierten Entscheid diese Zehnjahresfrist als Argument für die Einzelbetrachtung10, ebenso das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in seinem Fachbericht11. Strassenflächen dürfen grundsätzlich, wie weitere für eine andere Nutzungsart bestimmte Flächen, nicht als Landfläche angerechnet werden12. Die Bestimmung mit der 10-Jahresfrist stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu Gunsten der Bauherrschaft dar.