Der heutige Eigentümer der beiden Parzellen (und Beschwerdegegner) kann sich auch nicht auf veränderte Eigentumsverhältnisse berufen. Der Landstreifen wurde mit der Abparzellierung ohne weiteres mit einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung (Nutzungsübertragung) belastet, die ohne Aufnahme im Grundbuch für jedermann gilt. Der Ausnützungskataster, der von Art. 95 BauV vorgesehen ist, von der Gemeinde aber offenbar nicht geführt wird, hat nur Hinweischarakter. Zudem ist zumindest fraglich, ob der Vorgang der Abparzellierung hätte eingetragen werden müssen. Aus dem Fehlen eines Eintrags im Kataster kann der Beschwerdegegner jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.