Daran ändert der Zeitablauf von bald 18 Jahren nichts: Die Verschiebung des Landstreifens fällt noch heute beim Blick auf den Situationsplan ins Auge, die doppelte Inanspruchnahme des Landstreifens ist ohne grossen Aufwand rekonstruierbar, die Überschreitung der zulässigen Ausnutzung ist sehr deutlich. Auch aus der Baubewilligung aus dem Jahr 1987 kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihre Geltungsdauer ist längst erloschen, und die BVE ist nicht an eine falsche Auslegung einer kantonalen Bestimmung durch die Gemeinde gebunden. Der heutige Eigentümer der beiden Parzellen (und Beschwerdegegner) kann sich auch nicht auf veränderte Eigentumsverhältnisse berufen.